Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

 

(Landschaftsgärtner)

 

1. Geltungsbereich

1.1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und

künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Landschaftsgärtner

(im Folgenden „Auftragnehmer“), das sind insbesondere alle Arbeiten,

Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten-,

Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner), soweit im Einzelfall keine

abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.

1.2.Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt

nach den in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen

nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B

2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

1.3.Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen

des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

1.4.Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei

Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich

und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.5.Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende

Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.6.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen

und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und

Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Anbot

2.1.Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit

nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich

aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

2.2.Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich

der gesamten angebotenen Leistungen möglich.

2.3.Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim

Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche

Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.

2.4.Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des

Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung

und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

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3. Vertragsabschluß

3.1.Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch

ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn

der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung

zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung

unmöglich macht.

3.2.Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer bleibt

dem Auftragnehmer vorbehalten.

3.3.Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung

durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer

herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen,

Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem

Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter

Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge,

die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen

zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung

gestellt werden.

3.4.Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig

bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers

erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber

unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw.

unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als

15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor

Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt,

ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus

diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten

Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15%

des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur

Bezahlung verpflichtet.

Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende

Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich

Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt,

gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind

4. Ausführung der Arbeiten

4.1.Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller

baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber

verpflichtet.

4.2.Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von

den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten

Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten

verzögern bzw. unmöglich machen.

4.3.Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom

und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber,

wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.

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5. Abnahme

5.1.Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen.

Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber

als Anzeige der Fertigstellung.

Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder

dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.

Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht

gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach

erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des

Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.

5.2.Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann

der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar

sind.

5.3.Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und

ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen

(Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten

oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.

5.4.Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als

übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

6. M.ngelrüge

6.1.Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen

des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen

der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden

bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind

unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.

6.2.Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.3.Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder

sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei

der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach

deren möglicher Entdeckung zu rügen.

6.4.Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß

übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen

nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel

schriftlich gerügt hat. Wird eine M.ngelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben,

so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsoder

Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund

von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.

7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz

7.1.Der Auftragnehmer leistet Gewähr- dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich

bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorrausgesetzten Eigenschaften

haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.

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Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt

sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf

Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.

7.2.Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der

äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare

Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird

keine Haftung übernommen.

7.3.Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem

Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des

Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers,

nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch

nicht berührt.

7.4.Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die

darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur

dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine

Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser

Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme

entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder

sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder

tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert

zu vereinbaren.

7.5.Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber

ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen

unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels

sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung

möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch

erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand

erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung

in angemessener Höhe herabgesetzt wird.

7.6.Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt

5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen

ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern

wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.

7.7.Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt

oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung

der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet

der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften

zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten

zu beweisen.

8. Rechnungslegung und Zahlung

8.1.Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen

und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241

abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

8.2.Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach

der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten

Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere

Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen,

Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeits5

zeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen

berechnet.

8.3.Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung

a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag

oder

b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen

Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe

ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen

Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als

2 Monate liegen.

8.4.Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder

Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%-igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen

zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen

sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit

sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann

über Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.

8.5.Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie

zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche

schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.

8.6.Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen

in der Höhe von mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen;

hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche

nicht beeinträchtigt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen,

soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt

werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.

9.2.Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung

des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung

der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige,

darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand

10.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem

Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen,

der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des

Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der

Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend.

Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im

Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.

10.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich

österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts

wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden

Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in des6

sen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche

Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes

bestimmen.

Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen im November 2006.